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Fischfrevel am Geschinersee: Wildhut schreitet ein

Gerüchte über Fischfrevel am Geschinersee tauchen in Fischerkreisen immer wieder auf. Am Montag, 15. Juni 2026, hat sich nun ein besonders gravierender Fall bestätigt – ein klarer Verstoss gegen die Fischereivorschriften und, noch schwerer wiegend, gegen das Tierschutzgesetz. Doch der Reihe nach:


Bild: Geschinersee mit Hinweistafel (KI bearbeitet)
Bild: Geschinersee mit Hinweistafel (KI bearbeitet)

Die Wildhut ertappte am Geschinersee zwei Fischer, die mit Spinnrute und Löffel fischten – obwohl der See im kantonalen Gesetz eindeutig als Gewässer «ausschliesslich für das Fliegenfischen» ausgewiesen ist. Das bedeutet: Es darf nur mit der Fliegenrute und für das Fliegenfischen geeigneten Ködern gefischt werden, und pro Tag dürfen höchstens zwei Fische über 40 Zentimeter entnommen werden. Wie in allen öffentlichen Gewässern des Kantons ist das Fischen mit Widerhaken verboten. Rund um den See weisen mehrere Tafeln klar auf diese Regeln hin.


Die beiden ertappten Fischer hatten insgesamt acht Fische gefangen. Beide Männer fischten mit Löffel und Dreiangel; einer davon sogar mit Widerhaken. Gemäss Tierschutzgesetz und Sachkunde-Ausbildung müssen entnommene Fische sofort betäubt und unverzüglich entblutet werden – entweder durch Kiemenschnitt oder durch sofortiges Ausnehmen. Keiner der acht Fische war entblutet oder ausgenommen. Ein Fisch zappelte noch in der Tasche eines der Fischer und war damit mutmasslich nicht einmal betäubt.


Solche Vorfälle schaden dem hervorragenden Fischbestand im Geschinersee, wo verantwortungsvolle Fischer bewusst auf nachhaltige Entnahmemengen und hohe Mindestmasse setzten. Noch schwerer wiegt jedoch der respektlose Umgang mit den gefangenen Tieren und der klare Verstoss gegen geltendes Tierschutzrecht. Ein solches Verhalten verursacht unnötiges Tierleid, beschädigt die Reputation der gesamten Fischerschaft und muss strafrechtlich geahndet werden.

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